Die Mindestanzahl der jährlichen Kontrollen oder Reinigungen ist in der Kaminfeger-Erläuterung KFE 2 Kontroll- und Reinigungsfristen (PDF Download, 30KB) der Gebäudeversicherung Bern (GVB) festgelegt.
Im Kanton Bern gibt es ein Kaminfegermonopol. Damit besteht eigentlich keine Wahlmöglichkeit. Bei berechtigten Beanstandungen kann aber ein anderer Kaminfegermeister beauftragt werden. Im Streitfall entscheidet der zuständige Regierungsstatthalter über die Zulässigkeit des Wechsels.
Anlässlich der Reinigung vergewissert sich der Kaminfeger, ob die Anlage den Feuerschutzvorschriften entspricht. Nebst Mängeln an der Anlage und den Bedienerteilen kontrolliert er zudem Mängel bei der Brandabschnittsbildung, der Frischluftzufuhr, der Fremdnutzung der Heizung usw. Als Grundlage dienen die Kontrollpunkte auf der Brandschutz-Richtlinie RL3 Schwarze Feuerschau (PDF Download, 44 KB).
Der Kaminfeger meldet die Mängel dem Eigentümer, der diese grundsätzlich im Rahmen der im Reinigungsturnus festgelegten Frist zu beheben hat. Werden die Auflagen mehrmals missachtet, hat die zuständige Behörde (Gemeinde oder GVB) für deren Umsetzung zu sorgen.

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